Verbrauchertipps

Gutschein unterm Weihnachtsbaum?

21.12.2025

Auch Geschenkgutscheine unterliegen bestimmten Regeln.Quelle: ERGO Group

Auch Geschenkgutscheine unterliegen bestimmten Regeln.Quelle: ERGO Group

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Münsterland. Ob für Bücher, Mode oder das Lieblingsrestaurant – Gutscheine gehören zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Doch viele bleiben ungenutzt, und nicht jeder weiß, welche Regeln gelten. ERGO-Rechtsexpertin Sabine Brandl erklärt die wichtigsten Punkte.

Geld- oder Leistungsgutschein?

Gutscheine lassen sich rechtlich in verschiedene Kategorien einordnen – am häufigsten sind Wert- und Leistungsgutscheine. Wertgutscheine (z.B. Geschenkkarten) stehen für einen festen Geldbetrag, der flexibel eingelöst werden kann. Leistungsgutscheine gelten dagegen für eine konkrete Leistung, etwa eine Massage, ein Konzertticket oder ein Restaurantmenü. Sie berechtigen nicht zur Barauszahlung, sondern ausschließlich zur vereinbarten Leistung.

Rechtliche Grundlage und Gültigkeit

Die Bedingungen des Ausstellers – meist in den AGB – bestimmen, wie und wo ein Gutschein eingelöst werden darf. Rechtlich gilt der Gutschein als sogenanntes „kleines Inhaberpapier“: Jeder, der ihn besitzt, kann ihn einlösen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach § 195 BGB sind Gutscheine grundsätzlich drei Jahre gültig – gerechnet ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden. Ein am 1. April 2025 gekaufter Gutschein läuft also bis 31. Dezember 2028. Kürzere Fristen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, etwa bei Dienstleistungsgutscheinen mit steigenden Kosten. Event-Gutscheine gelten ausschließlich für den genannten Termin.

Abgelaufene oder wertlose Gutscheine

Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht kein Rechtsanspruch mehr auf Einlösung. Manche Händler zeigen sich jedoch kulant. Wurde die Frist unzulässig verkürzt, kann der Käufer den Gutschein auch später noch einlösen oder den Kaufpreis – abzüglich einer Gebühr – zurückverlangen. Gratis-Gutscheine sind hiervon ausgenommen.

Wenn der Anbieter insolvent ist

Wird der Aussteller zahlungsunfähig, können offene Ansprüche nur beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. In der Praxis bleibt jedoch oft kein Geld übrig, sodass die Forderung verfällt.