Verbrauchertipps

Das neue Vorsorgeregister

25.10.2026

Vorsorgedokumente können jetzt im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Foto: Pressfoto

Vorsorgedokumente können jetzt im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Foto: Pressfoto

Münsterland.Seit 1. Oktober ist es möglich, wichtige Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Elke Liening, Leiterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Gronau erklärt die Regeln, Kosten und Vorteile.

Was ist das Vorsorgeregister?

Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht gemeinsam oder einzeln registriert werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können das Register einsehen und dann sofort feststellen, welche Verfügungen vorhanden sind.

Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen. Das heißt zum Beispiel Name und Anschrift des Verfügenden und seiner Vertrauensperson, Umfang der Verfügung und, wo sich die Verfügung befindet. Hier kann auch der Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingetragen werden, damit Ärzte im Krankenhaus sofort sehen können, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Vertretung nicht übernehmen soll.

Was hat sich geändert?

Bisher konnte nur eingetragen werden, dass es überhaupt eine oder mehrere Vorsorgeverfügungen gibt. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auch der Inhalt hochgeladen werden. Das gilt allerdings nicht für den Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht, da der Inhalt hier immer gleich ist. Zukünftig wissen Ärzte und Betreuungsgerichte also nicht nur, dass eine Verfügung existiert, sondern auch, was drinsteht. Sie müssen nicht mehr umständlich danach suchen lassen, sondern können diese im Notfall direkt auf ihrem Bildschirm lesen.

Wie geht das genau?

Wer elektronische Dokumente hinterlegt, tauscht sensible Daten aus. Um sicher zu gehen, dass die richtige Verfügung hinterlegt wird, muss diese beglaubigt sein. Nur besonders vertrauenswürdige Institutionen sind ermächtigt, die Daten hochzuladen. Dazu gehören Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwälte oder Notare. Privatpersonen können also zum Beispiel mit ihrem unterschriebenen Originaldokument zu einer Betreuungsbehörde gehen, die befugt ist, die Dokumente hochzuladen. Dort kann auch direkt die Beglaubigung gemacht werden – ist aber kein Muss

Was kostet es?

Es fallen Gebühren pro Registrierung an, unabhängig davon, wie viele Vorsorgeangelegenheiten registriert werden. Die Gebühr richtet sich unter anderem danach, ob die Registrierung online oder per Post erfolgt, wie bezahlt wird und wie viele Vertrauenspersonen eingetragen werden. Bei einer Online-Registrierung und Zahlung per Lastschrift beträgt die Grundgebühr 20,50 Euro. Die Änderung bereits angelegter Daten, die Löschung einer Registrierung und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei.

Was geschieht bei Änderungen?

Wer Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen ändern, löschen oder ergänzen möchte, sollte das auch immer im Zentralen Vorsorgeregister tun. Sonst gehen Ärzte und das Betreuungsgericht davon aus, dass die alte Verfügung gilt. Auch dies geschieht mit einem Antrag durch die Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwälte oder Notare.

Ersetzt das Register das analoge Original?

Nein. Es bleibt allerdings weiterhin erforderlich, die Originalurkunden im Zweifelsfall schnell zugänglich zu machen. Denn wenn die bevollmächtigte Person handeln möchte, zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge im Krankenhaus wahrnehmen will, muss sie die Originalurkunde vorlegen. Die Vollmacht sollte also so aufbewahrt werden, dass sie leicht gefunden werden kann. Sie kann entweder direkt der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden oder zuhause so aufbewahrt werden, dass die bevollmächtigte Person sie leicht findet, zum Beispiel in einem Vorsorgeordner.

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